Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ bei Ehescheidungen präzisiert. Dies ist bedeutsam, da sich bei internationalen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts danach richtet (Art. 3 Abs. 1a Brüssel IIa-Verordnung).
Aus seinem Urteil vom 25.11.2021 ergibt sich, dass ein Ehegatte nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt – im Streitfall waren dies Irland und Frankreich. Zwar könne ein Ehegatte im gleichen Zeitraum an mehreren Orten einen Aufenthalt, aber nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Verordnung haben.
Maßgeblich sei der Wille des Betroffenen, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen. Zudem wird an eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates angeknüpft. Letztlich seien jedoch alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Hier das vollständige Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C – 289/20 https://lnkd.in/denCP3k9
Beitrag von unserem Partner Dr. Daniel Fingerle